Monat: Juli 2020

Strafrecht

Zeugnisverweigerungsrecht: Verwertung von Spontanäußerungen (Notruf) Nach § 52 StPO (Strafprozessordnung) sind zur Verweigerung einer Zeugenaussage vor einem Strafgericht u.a. die Verlobte des Beschuldigten, dessen Ehegatte, dessen Lebenspartner und Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind,