Sorgerecht 27.02.2017
BGH stärkt Wechselmodell für Trennungskinder – Nicht nur am Wochenende zu Papa
Beim “Wechselmodell”, bei dem Kinder getrennter Eltern abwechselnd zum Beispiel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben, ist eher sehr selten anzutreffen, erfordert dieses Modell doch eine große Kooperationsbereitschaft von getrennten Eltern. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Modell gestärkt.
Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen dessen Willen durchsetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches “Wechselmodell” anordnen. (Az. XII ZB 601/15).
Grundvoraussetzung ist, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Damit wird dem häufiger in Deutschland anzutreffenden “Residenzmodell” entgegengewirkt, das nicht mehr zum modernen Familienbild passt.
Danach lebt das Kind bei der Mutter und fährt beispielsweise nur jedes zweite Wochenende zum Vater. Aber weil sich heute viele Väter deutlich mehr an der Erziehung beteiligen als früher und Mütter häufiger im Beruf nicht zurückstecken wollen, hat ein Umdenken eingesetzt. Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.
Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Die Karlsruher Richter stellen jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar am “Residenzmodell” orientiere, damit aber kein Leitbild vorgebe.
Wechselmodell klappt nicht, wenn das Verhältnis zerrüttet ist
Und was will das Kind?
Entscheidend sei außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören. Quelle: dpa, T-Online
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