Verkehrsrecht – Rotlichtverstoß

Noch schnell rüber: War der Rotlichtverstoß vorsätzlich?

Allein auf weiter Flur und leuchtend rot: Wann geschieht das Überfahren einer roten Ampel eigentlich vorsätzlich? Im Straßenverkehr ist höchste Aufmerksamkeit angebracht, dennoch kann man auch mal etwas übersehen. Wann aber ist beim Überfahren einer roten Ampel Vorsatz im Spiel?

Wer erkennt, dass er eine Haltelinie bei Rot überfährt und dennoch weiterfährt, um schneller vorwärtszukommen, handelt vorsätzlich. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Gelb noch Gas gegeben wird. Das zeigt ein Urteil des Kammergerichts (Az.: 3 Ws (B) 131/21), auf das der ADAC hinweist.

Ein Mann fuhr mit seinem Auto auf eine Ampel zu und beschleunigte bei Gelb. Als die Ampel rot wurde, war er noch zwei bis drei Autolängen davor, fuhr aber dennoch weiter. Pech war, dass dort die Polizei die Ampel überwachte und Beamte den Vorgang gesehen hatten. Die Folge war ein doppeltes Bußgeld wegen Vorsatzes. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein; er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Sache ging vor Gericht.

Was bedeutet vorsätzlich in diesem Fall?

Das allerdings sah den Vorsatz ebenfalls als gegeben. Dass der Mann bei Rot weiterfuhr, war unstreitig. Feststellungen, dass er die Ampel nicht wahrgenommen haben könnte, seien nicht notwendig gewesen. Sie war demnach weithin sichtbar und schon auf Gelb umgesprungen.

Wenn jemand erkennt, dass er vermutlich bei Rot die Haltelinie passieren wird und das in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Polizisten standen hier als Zeugen parat. Sie stellten fest, dass der Mann bei Gelb Gas gab und ohne zu bremsen das rote Licht überfuhr.

Daher ging das Gericht von einer bewussten Entscheidung aus, zumindest in Kauf zu nehmen, bei Rot zu fahren. Das reicht demnach für den Vorsatz aus.

Verwendete Quellen:
(Quelle: Julian Stratenschulte/dpa-tmn/dpa) Nachrichtenagentur dpa

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